Dr. Johannes Harbort
Psychotherapie Wiesbaden
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Psychotherapeutisches Zusatzgutachten nach § 109 SGG

Sie sind Klägerin oder Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren und möchten im Rahmen des Verfahrens ein psychotherapeutisches Zusatzgutachten nach § 109 SGG einholen?

Als approbierter Psychotherapeut mit eigener Praxis in Wiesbaden erstelle ich psychotherapeutische Zusatzgutachten nach § 109 SGG für sozialgerichtliche Verfahren.

Der Gutachter kann im Rahmen des Antrags nach § 109 SGG benannt werden. Nach entsprechender Beauftragung durch das Gericht erfolgt die Begutachtung auf Grundlage des gerichtlichen Beweisbeschlusses.

Dr. Johannes Harbort, approbierter Psychotherapeut und Gutachter nach § 109 SGG in Wiesbaden
3–6 Monate bis zum Begutachtungstermin
§ 109 SGG Rechtsgrundlage für das Zusatzgutachten
Kostenpflichtig ggf. über die Rechtsschutzversicherung
1

Kontaktaufnahme

Unverbindliche Erstanfrage, bereits vor der Antragstellung möglich.

2

Antrag § 109 SGG

Der Gutachter wird im Antrag an das Sozialgericht benannt.

3

Beweisbeschluss

Das Gericht beauftragt den benannten Gutachter offiziell.

4

Begutachtung

Unterlagenauswertung, persönliche Untersuchung, Befunderhebung.

5

Gutachten

Erstellung und Vorlage beim Sozialgericht.

Fachlich fundierte und unabhängige Begutachtung

Ein Zusatzgutachten nach § 109 SGG bietet der Klägerseite die Möglichkeit, eine weitere fachkundige Beurteilung zu einer für das sozialgerichtliche Verfahren relevanten medizinischen bzw. psychotherapeutischen Fragestellung einzubringen.

Im Rahmen dieser Begutachtung werden die relevanten medizinischen, psychotherapeutischen und sonstigen Unterlagen ausgewertet und durch eine persönliche Untersuchung und eigene Befunderhebung ergänzt. Auf dieser Grundlage erfolgt im Anschluss eine unabhängige, nachvollziehbare und fachlich fundierte Beurteilung der im gerichtlichen Auftrag festgelegten Fragestellungen.

Das Gutachten wird anschließend entsprechend dem gerichtlichen Auftrag erstellt und dem Gericht vorgelegt.

Gut zu wissen

Frühzeitige Kontaktaufnahme

Wenn Sie beabsichtigen, ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen, müssen Sie nicht erst auf einen bereits erlassenen Beweisbeschluss warten.

Der Gutachter kann grundsätzlich bereits mit dem Antrag nach § 109 SGG benannt werden. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig über die grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme des Gutachtens und die voraussichtliche Terminsituation zu informieren.

Auf diese Weise kann die Benennung eines geeigneten Gutachters bereits bei der Antragstellung berücksichtigt werden.

Begutachtung innerhalb von etwa 3–6 Monaten

Die Suche nach einem geeigneten Gutachter kann derzeit mitunter schwierig sein, da viele Gutachter nur begrenzte Kapazitäten haben und entsprechend lange Wartezeiten bestehen.

In meiner Praxis können Begutachtungstermine derzeit in der Regel innerhalb eines Zeitraums von etwa 3–6 Monaten angeboten werden. Damit ist grundsätzlich eine zeitliche Planung möglich, die den von Sozialgerichten häufig gesetzten Fristen für die Erstellung eines Gutachtens Rechnung trägt.

Bitte beachten Sie: Die konkrete Terminvergabe hängt vom jeweiligen Verfahren, dem Umfang der Begutachtung und der aktuellen Auslastung ab.

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Die Kosten eines nach § 109 SGG beantragten Zusatzgutachtens sind grundsätzlich von der Klägerseite zu tragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten einstandspflichtig sein. Entscheidend ist insbesondere, ob der konkrete sozialrechtliche Rechtsstreit vom bestehenden Versicherungsvertrag umfasst ist.

Es empfiehlt sich daher, vor Antragstellung beziehungsweise Beauftragung des Gutachtens die Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung und gegebenenfalls der anwaltlichen Vertretung abzuklären.

Wie gehen Sie vor?

Wenn Sie ein psychotherapeutisches Zusatzgutachten nach § 109 SGG in Betracht ziehen, können Sie sich bereits vor der Antragstellung an meine Praxis wenden (siehe Hinweis unter „Frühzeitige Kontaktaufnahme“ oben).

Für eine erste Anfrage genügt zunächst die allgemeine Information über das sozialgerichtliche Verfahren und die Fragestellung, zu der eine psychotherapeutische Begutachtung erfolgen soll. Personenbezogene oder medizinische Unterlagen müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelt werden.

Nach einer ersten Klärung kann besprochen werden, ob eine Übernahme des Gutachtens grundsätzlich möglich ist und welcher zeitliche Rahmen voraussichtlich zur Verfügung steht.

Formlose Kontaktaufnahme, gerne bereits vor der Antragstellung

Allgemeine Angaben zum Verfahren und zur Fragestellung – noch keine personenbezogenen oder medizinischen Unterlagen

Klärung, ob eine Übernahme grundsätzlich möglich ist und welcher zeitliche Rahmen zur Verfügung steht

Hinweis für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Sie vertreten eine Klägerin oder einen Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren und suchen einen psychotherapeutischen Gutachter, den Sie im Rahmen eines Antrags nach § 109 SGG benennen können?

Gerne können Sie bereits vor Einreichung des § 109-Antrags Kontakt aufnehmen, um die grundsätzliche Übernahme des Gutachtens sowie die voraussichtliche zeitliche Verfügbarkeit abzuklären.

Aus Datenschutzgründen bitte ich darum, bei einer ersten Kontaktaufnahme keine personenbezogenen Daten Ihrer Mandantschaft und keine medizinischen oder sonstigen vertraulichen Unterlagen zu übermitteln. Für die erste Anfrage sind allgemeine Angaben zum Verfahren und zur relevanten Fragestellung ausreichend.

Nach der Benennung als Gutachter und der entsprechenden Beauftragung durch das Gericht werden der gerichtliche Beweisbeschluss und die für die Begutachtung vorgesehenen Verfahrensunterlagen in der Regel durch das Gericht übermittelt. Weitere für die Begutachtung erforderliche Unterlagen und Informationen werden anschließend – soweit erforderlich – unmittelbar bei der Klägerin bzw. dem Kläger eingeholt.

Die konkrete Übermittlung und Zusammenstellung der Unterlagen erfolgt somit erst im weiteren Verlauf des Begutachtungsverfahrens.

Kontakt für eine erste Anfrage

Bitte übermitteln Sie bei der ersten Kontaktaufnahme noch keine personenbezogenen oder medizinischen Unterlagen – allgemeine Angaben zum Verfahren und zur Fragestellung genügen zunächst.

Telefon
0611 137 030 49
Sprechzeit
Montag bis Freitag, 14–14.45 Uhr
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