Psychotherapie für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte in Wiesbaden
Ich biete in meiner Praxis Verhaltenstherapie an: für Erwachsene, die privat krankenversichert, beihilfeberechtigt oder Selbstzahlende sind.
Wen ich behandele
Meine Praxis ist keine reine Privatpraxis – ich habe eine Kassenzulassung. Ich behandele jedoch seit dem Beginn meiner Tätigkeit (und damit seit über 15 Jahren) schwerpunktmäßig Beamtinnen und Beamte, insbesondere aus dem Polizei- und Schuldienst, und kenne die für diese Berufsgruppen typischen Herausforderungen und Problemstellungen gut. Seit langem stehe ich daher auf der Liste der empfohlenen Psychotherapeuten des Zentralpsychologischen Dienstes (ZPD) der Polizei Wiesbaden.
Auch bei privat Versicherten ohne Beihilfeberechtigung, etwa Selbständigen, bin ich mit den Herausforderungen, die mit der Selbständigkeit einhergehen, gut vertraut. Natürlich gilt dies auch für die administrativen Abläufe in Bezug auf die Kostenübernahme durch Ihre Krankenversicherung.
Behandelt werden dieselben Störungsbilder wie bei gesetzlich Versicherten – zum Beispiel treten bei Polizei und Lehramt besonders häufig Erschöpfung und Burn-out-Symptome, Angststörungen und Depressionen auf, bei Einsatzkräften mitunter auch posttraumatische Belastungsstörungen nach belastenden Einsätzen. Bei Selbständigen treten oft Erschöpfung durch den hohen Workload oder Ängste durch die manchmal finanziell unsichere Zukunft und das hohe Ausmaß an Eigenverantwortung auf. Eine vollständige Übersicht aller Behandlungsschwerpunkte finden Sie auf der Startseite.
Wie die Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung funktioniert
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Psychotherapie in aller Regel, solange die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation erfolgt – das ist bei mir der Fall. Für die Kostenerstattung stellen wir gemeinsam einen Antrag bei der Krankenversicherung (und der Beihilfe). Dabei leite ich Sie gerne durch die nötigen Formalitäten, mit denen ich mich sehr gut auskenne.
Seit Juli 2024 werden auch bei privat Versicherten zunächst drei Sprechstunden, dann bis zu vier probatorische Sitzungen durchgeführt. Im Anschluss daran kann entweder eine Akutbehandlung mit zwölf Sitzungen oder eine Kurzzeittherapie mit 24 Sitzungen erfolgen.
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Möglich wird dies durch neue Abrechnungsempfehlungen, die zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind: Die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) war zuvor seit 1996 unverändert und bildete den im gesetzlichen System längst etablierten, gestuften Ablauf einer Psychotherapie nicht ab. Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben diese Lücke gemeinsam geschlossen. Sowohl die hessische als auch die rheinland-pfälzische Beihilfe erkennen Abrechnungen nach diesen Empfehlungen an.
Konkret läuft eine Behandlung wie folgt ab: Zuerst finden die ersten, genehmigungsfreien Sitzungen (Sprechstunde und Probatorik) statt. Sie dienen zunächst dem persönlichen Kennenlernen, aber auch der Abklärung, ob eine Psychotherapie der richtige Weg ist und welche Ziele Sie für die Therapie haben. Im Anschluss folgt die eigentliche Therapie: die Kurzzeittherapie mit 24 Sitzungen. Soll die Behandlung darüber hinaus fortgeführt werden (dann bis zu insgesamt 60 Sitzungen), stelle ich dafür zum Ende der Kurzzeittherapie einen ausführlichen, schriftlichen Antrag.
Ablauf
Sprechstunde
Bis zu drei Sitzungen, genehmigungsfrei.
Probatorik
Bis zu vier Sitzungen zum Kennenlernen – ebenfalls genehmigungsfrei.
Kurzzeittherapie
24 Sitzungen, die eigentliche Behandlung.
Fortführung
Bis zu 60 Sitzungen, mit schriftlichem Antrag.
Die Abrechnung läuft so, wie Sie es auch von anderen Behandlern kennen: Sie erhalten von mir eine Rechnung und reichen sie bei der Versicherung zur Erstattung ein. Sie gehen dabei zunächst in Vorleistung – die Rückerstattung durch die Versicherung erfolgt im Anschluss.
Bei privaten Krankenversicherungen gibt es manchmal eine Deckelung der erstatteten Sitzungen pro Jahr. Diese ist jedoch recht selten. Ich kann Sie auch diesbezüglich in den ersten Sitzungen beraten.
Wie die Beihilfe funktioniert
Als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter erhalten Sie in der Regel die Hälfte der Kosten von der Beihilfe erstattet; den übrigen Anteil übernimmt Ihre private Krankenversicherung, so wie auch bei anderen Behandlungen. Der genaue Erstattungssatz kann je nach Bundesland, Familienstand und weiteren Faktoren variieren – Genaueres erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle.
Zusätzlich zum Antrag bei der Krankenversicherung ist für die Beihilfe ein eigener Antrag auf „Anerkennung der Beihilfefähigkeit“ nötig. Auch dabei unterstütze ich Sie gerne.
Häufige Fragen
Muss ich in Vorleistung gehen, bevor ich mein Geld zurückbekomme?
Ja. Bei privater Krankenversicherung und Beihilfe gilt das Kostenerstattungsprinzip: Sie erhalten von mir eine Rechnung, bezahlen diese zunächst selbst und reichen sie anschließend bei Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle zur Erstattung ein.
Muss ich meiner Versicherung vorab Bescheid geben, bevor die Behandlung beginnt?
Nein, jedenfalls nicht für die ersten Sitzungen: Diese sind genehmigungsfrei. Erst für die Fortführung der Behandlung sind Formalitäten nötig, bei denen ich Sie unterstütze.
Nach welchen Sätzen rechnen Sie ab?
Ich rechne nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab. Seit Juli 2024 gelten dafür neue Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern, die – wie im gesetzlichen System – Sprechstunde, Probatorik und Kurzzeittherapie eigenständig abbilden. Nach dem Regelsatz liegt das Honorar je 50-minütiger Sitzung bei 134,06 € (Sprechstunde, Kurzzeittherapie) bzw. 100,55 € (Probatorik, Fortführung der Therapie). Zu jeder probatorischen und psychotherapeutischen Sitzung (nicht bei der Sprechstunde) kommt außerdem eine Diagnostikpauschale von 33,52 € hinzu.
Erfährt meine Versicherung meine Diagnose?
Für die Kostenerstattung ist die Angabe einer Diagnose auf der Rechnung erforderlich – das ist bei gesetzlich Versicherten nicht anders. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Was, wenn meine Versicherung nur eine begrenzte Stundenzahl pro Jahr erstattet?
Das kommt je nach Tarif vor. Erfragen Sie die genauen Konditionen am besten vorab direkt bei Ihrer Versicherung – ich berate Sie gerne dazu, wie sich eine Behandlung innerhalb dieser Grenzen sinnvoll planen lässt.
Behandeln Sie auch weiterhin gesetzlich Versicherte?
Ja – meine Praxis steht gesetzlich Versicherten, privat Versicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlenden gleichermaßen offen.
Kontakt
Am besten erreichen Sie mich über das Kontaktformular auf der Startseite oder telefonisch zur Sprechzeit.
- Telefon
- 0611 137 030 49
- Sprechzeit
- Montag bis Freitag, 14–14.45 Uhr
- E-Mail-Adresse anzeigen (JavaScript erforderlich)
- Praxis
- Adolfsallee 47, 65185 Wiesbaden